Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Personalvermittlung für Unternehmen

Völker und Partner Personalberatung - Schwanenwall 36-38, 44135 Dortmund

§ 1 Allgemeines

Die Völker und Partner Personalberatung verpflichten sich jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die für einen Vermittlungsauftrag erforderliche Stellenbeschreibung bzw. Anforderungsprofil zur Verfügung zu stellen.
Völker und Partner Personalberatung sichert vertrauliche Behandlung aller im Rahmen des Vermittlungs-auftrags erhaltenen Daten und Informationen zu.
Die Daten und Informationen werden nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit genutzt.
Es gelten ausschließlich alle Bestimmungen der nachfolgenden AGB.
Andere Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Absprachen alleine gelten nicht.
In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

§ 2 Dienstleistung des Vermittlers

Völker und Partner Personalberatung übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach neuen Mitarbeitern (nachfolgend auch „Bewerber” genannt) nach Maßgabe des Anforderungsprofils.
Die Dienstleistung der Völker und Partner Personalberatung umfasst folgende Punkte:
- Auswahl und Durchführung geeigneter Rekrutierungsmaßnahmen
- Bewerbervorauswahl
- Persönliche Interviews
- Bewertung der Bewerber und Auswahl gemäß Anforderungsprofil
- Ausarbeitung und Übermittlung der Bewerberprofile beim Auftraggeber nach Auswahl des Auftraggebers

§ 3. Pflichten des Kunden

Der Auftraggeber setzt die Völker und Partner Personalberatung über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem vermittelten Bewerber durch Übersendung einer Kopie des Arbeitsvertrages oder durch formlose schriftliche Nachricht bzw. per Email, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, unverzüglich in Kenntnis.
Wenn der Vermittlungsbedarf entfällt, insbesondere durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der freien Arbeitsplätze, informiert der Auftraggeber die Völker und Partner Personalberatung hierüber unverzüglich schriftlich oder per Email.
Der Auftraggeber bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die Bewerber, insbesondere Arbeitnehmerprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an Völker und Partner Personalberatung zurückgegeben werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle einer Vermittlung über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses mit dem vermittelten Bewerber nach 6 Wochen und 6 Monaten der Anstellung zu erbringen.

§ 4 Vergütungsanspruch

Völker und Partner Personalberatung hat bei erfolgreicher Vermittlung eines Bewerbers Anspruch auf eine Vermittlungsprovision.
Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und einem von Völker und Partner Personalberatung vorgeschlagenen Bewerber zustande gekommen ist.
Preisvereinbarungen verstehen sich als Nettopreise und sind der Auftragsbestätigung oder den Bewerbervorschlägen zu entnehmen.
Hinzu tritt die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
Die Rechnungen der Völker und Partner Personalberatung sind sofort nach Rechnungsstellung und Eingang beim Auftraggeber ohne weiteren Abzug zu zahlen.

Das Honorar ist auch geschuldet, wenn nach Beendigung des Vermittlungsauftrags ein Arbeitsvertrag zwischen einem von Völker und Partner Personalberatung nachgewiesenen Bewerber und dem Auftraggeber zustande kommt.

Wird der Arbeitsvertrag zwischen dem Bewerber und einem Dritten geschlossen, jedoch der Bewerber mit Arbeiten in dem Betrieb des Auftraggebers beschäftigt, gilt dies ebenfalls als erfolgte Vermittlung durch Völker und Partner Personalberatung.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einem Dritten die Daten des Bewerbers zugänglich gemacht und der Bewerber daraufhin im Betrieb des Dritten beschäftigt wird.
Sollte dem Auftraggeber ein von Völker und Partner Personalberatung vorgeschlagener Bewerber durch Direktbewerbung oder durch ein Unternehmen des Wettbewerbs bereits bekannt sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies Völker und Partner Personalberatung umgehend zu melden.
Wird diese Meldung nicht gemacht und kommt es zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber zu einem Anstellungsvertrag, schuldet der Auftraggeber der Völker und Partner Personalberatung das Vermittlungshonorar ungeschmälert.
Sollte der Auftraggeber weitere zusätzliche Dienstleistungen wünschen (z.B. Anzeigenschaltung in kostenpflichtigen Print- und Online- Medien, Gestaltung von Anzeigen) werden diese Kosten nach vorheriger Bekanntgabe und Abstimmung an den Auftraggeber weitergeleitet.

§ 5 Haftung

Eigenschaften oder Qualifikationen der Bewerber, die Qualität und Güte der Arbeitsleistung sowie die schriftlichen oder mündlichen Angaben der Bewerber sind keine Zusicherungen von Völker und Partner Personalberatung.
Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
Ein Anspruch auf erfolgreiche Vermittlungen von Bewerbern durch Völker und Partner Personalberatung besteht nicht.
Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet Völker und Partner Personalberatung ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Völker und Partner Personalberatung schuldet keine Rechtsberatung.

§ 6 Kündigung

Ein bestehender Personalvermittlungsauftrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder per Email gekündigt werden.
Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von Völker und Partner Personalberatung vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Auftrags zustande, so wird das vereinbarte Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.

§ 7 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten ein oder mehrere Regelungen dieses Vertrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksamen Regelungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommen.

Arbeitsvermittlung für Bewerber

Völker und Partner Personalberatung - Schwanenwall 36-38, 44135 Dortmund

§ 1 Allgemeines

In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet.
Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
Die Arbeitsvermittlung wird unter Einhaltung aller gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen durchgeführt Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Vermittlung.

§ 2 Dienstleistung des Vermittlers

Völker und Partner Personalberatung übernimmt im Rahmen der Arbeitsvermittlung für den Bewerber die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
Die Dienstleistung der Völker und Partner Personalberatung umfasst alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, z.B. folgende Punkte:
- Aufnahme in die Völker und Partner Personalberatung - Bewerberdatenbank
- Telefonisches oder persönliches Interview
- Suche und Auswahl geeigneter Stellen anhand des Bewerberprofils
- Vorstellung des Bewerbers bei passenden Positionen
- Weitergabe von Stelleninformationen an den Bewerber
Völker und Partner Personalberatung übernimmt keine Kosten des Arbeitssuchenden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches, z.B. Fahrt- und /oder Übernachtung.
Für Aufwendungen hierfür trägt der Arbeitssuchende selbst die Verantwortung.

§ 3. Pflichten des Kunden

Der Bewerber gewährleistet die Richtigkeit der gemachten Angaben zu seiner Person sowie die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und Zeugnisse.
Der Bewerber ist verpflichtet bei Kontaktaufnahme sowie einer Einstellung eines durch Völker und Partner Personalberatung vermittelten Unternehmens umgehend die Völker und Partner Personalberatung darüber zu informieren.
Bei einer erfolgreichen Vermittlung über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit ist der Völker und Partner Personalberatung der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein umgehend im Original auszuhändigen.
Der Bewerber ist verpflichtet, die Völker und Partner Personalberatung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er für die Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.
Bei Abmeldung aus der Vermittlung muss der künftige Arbeitgeber mitgeteilt werden, um einen Abgleich der Vorschläge durchführen zu können.
Der/Die Arbeitssuchende ist damit einverstanden, dass die Völker und Partner Personalberatung nach erfolgreicher Vermittlung eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bei dem Arbeitgeber einholen darf.

§ 4 Vergütungsanspruch

Bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ist eine Gebühr fällig.
Die Kosten für die Vermittlung über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit sind dem Bewerber bis zur Auszahlung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines gestundet.
Kommt durch die Bemühungen der Arbeitsvermittlung innerhalb der Vertragsdauer ein Beschäftigungsverhältnis zustande (Datum des Arbeitsvertrag-Abschlusses maßgebend), zahlt die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsvermittlung bei Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (Original) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGBIII eine Vermittlungsgebühr.
Die Vergütung wird in zwei Raten gezahlt, die erste Rate (1000 Euro) erhält der Vermittler nach einer sechswöchigen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses.
Der Restbetrag ist fällig, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.
Voraussetzungen für die Zahlung des Honorars sind,
a.) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.
b.) mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten und
c.) bei einem anderen Arbeitgeber als dem, bei dem der Auftraggeber während der letzten 4 Jahre vor der Arbeitslosenmeldung länger als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Bei erfolgreicher Vermittlung ist der Völker und Partner Personalberatung der gültige Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Original binnen 7 Tagen nach Arbeitsbeginn auszuhändigen, ansonsten muss der Auftraggeber die für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines gültige Vermittlungsgebühr selber in voller Höhe übernehmen.

Sollte der Bewerber keinen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein haben, besteht dennoch die Möglichkeit die Völker und Partner Personalberatung mit einer Stellenvermittlung zu beauftragen.
Voraussetzung ist jedoch der vorherige Abschluss einer schriftlichen Vermittlungsvereinbarung auf Privatzahlerbasis, sofern die Firmenkunden der Völker und Partner Personalberatung keine Provision übernehmen.
Preisvereinbarungen verstehen sich als Bruttopreise (inkl. Umsatzsteuer) und sind der schriftlichen Arbeitsvermittlungsvereinbarung zu entnehmen.

§ 5 Haftung

Der Bewerber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
Ein Anspruch auf erfolgreiche Vermittlungen durch die Völker und Partner Personalberatung besteht nicht.
Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet die Völker und Partner Personalberatung ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Völker und Partner Personalberatung schuldet keine Rechtsberatung.

§ 6 Kündigung

Der Vertrag endet nicht automatisch mit Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines.
Er endet erst bei Arbeitsaufnahme oder durch Kündigung eines der Vertragspartner.
Sollte kein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden oder der vorhandene nicht verlängert werden, so endet der Vertrag ebenfalls nur dann, wenn hierzu die Völker und Partner Personalberatung darüber schriftlich informiert wurde.
Bei Nichtmeldung geht die Arbeitsvermittlung davon aus, dass ein Vermittlungsgutschein vorliegt.
Die Arbeitsvermittlungsverträge können von jeder Partei mit einer Kündigungsfirst von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Die Änderung, Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsvermittlungsvertrages bedarf der Ordnung wegen der Schriftform.
Ein rechtmäßig entstandener Anspruch auf die Vergütung durch nachgewiesene Vermittlung wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

§ 7 Datenschutz

Der Arbeitsvermittler speichert personenbezogene Daten bis zu max. 5 Jahren, verarbeitet diese und gibt sie an Dritte weiter, soweit es im Rahmen der Arbeitsvermittlung notwendig oder sinnvoll ist.
Hierzu erklärt der/die Arbeitsuchende ihr Einverständnis.
Der Bewerber gibt sein Einverständnis, dass Angaben anonymisiert auf der Website veröffentlicht werden dürfen.
Der/die Arbeitssuchende willigt ein, dass die dem Vermittler zugesandten Bewerbungsunterlagen bis zu maximal 5 Jahren zur Vernichtung bei diesem verbleiben bzw. durch den Bewerber binnen 3 Monaten persönlich abgeholt werden.
Die Unterlagen werden nur zurück geschickt, sofern ein ausreichend frankierter Briefumschlag der Bewerbung beiliegt.
Die Verwahr- bzw. Speicherfristen gelten, es sei denn der Bewerber/in widerspricht dieser Vorgabe schriftlich.

§ 8 Nebenabreden

Andere Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten ein oder mehrere Regelungen dieses Vertrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksamen Regelungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommen.